Satzung der Stiftung Bürger für Bürger
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Bürger für Bürger".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Ihr Sitz ist Bonn.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Stärkung ehrenamtlichen Engagements durch Vorbereitung auf die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit. In diesem Zusammenhang sollen bestehende Strukturen unterstützt werden, Hilfen beim Aufbau von regionalen Freiwilligenzentren gewährt werden, Qualitätsstandards durch Training und Beratung gefördert werden. Zweck ist auch, Forschungsförderung zum Thema Ehrenamt, Freiwilligenarbeit und bürgerschaftliches Engagement zu betreiben.
(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Aufbau eines Informationssystems zum Ehrenamt in allen Medienbereichen;
- Bildungs- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung auf das Ehrenamt und dessen
Wahrnehmung;
- Einrichtung einer Nationalen Freiwilligenagentur;
- Vergabe von Forschungsaufträgen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf eine Stiftungsleistung besteht nicht.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel
(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt 125.000,00 Deutsche Mark.
(2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter erhöht werden.
§ 5
Mittelverwendung, Geschäftsjahr
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Sitftungszweckes zu verwenden.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind
a) das Kuratorium
b) der Vorstand
c) der Stiftungsbeirat
§ 7
Das Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus den Stiftern und Zustiftern zum Zeitpunkt der Gründung der Stiftung. Ein Ausscheiden oder eine Vertretung sind möglich.
(2) Das Kuratorium kann mit 2/3 Mehrheit weitere Mitglieder aufnehmen. Bis zur Konstituierung des Kuratoriums entscheiden die Stifter über die Aufnahme der Mitglieder.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitz mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die/der Vorsitzende schlägt eine/n Stellvertreterin oder Stellvertreter vor, die/der der Bestätigung von einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedarf.
(4) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Es beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag. Im Verhinderungsfalle des Vorsitzes gibt die Stimme des stellvertretenden Vorsitzes den Ausschlag. Das Kuratorium kann seine Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Dieses gilt jedoch nicht für Personalentscheidungen.
(5) Beschlüsse über Satzungs- oder Zweckänderungen und die Aufhebung der Stiftung sowie über die Anlage des Stiftungsvermögens bedürfen der 2/3 Mehrheit.
(6) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kuratoriums hat der Vorsitz eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.
(7) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Es kann nach der Geschäftsordnung beschließende oder beratende Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Kuratoriums sind. Ein Mitglied des Kuratoriums wird vom Kuratorium zum Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses bestellt.
(8) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.
§ 8
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium entscheidet in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere:
a) Bestätigung des/der stellvertretenden Vorsitzenden
b) die Berufung der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsbeirates;
c) die Entgegennahme des Jahresberichts;
d) die Entlastung des Vorstandes;
e) die Beschlußfassung über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung nach Vorlage durch den Vorstand;
f) Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die im Einzelfall eine Verpflichtung von mehr als
200.000 Deutsche Mark enthalten;
g) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung der Stiftung;
h) der Ausschluß von Mitgliedern der kollegialen Stiftungsorgane bei gröblich dem Stif-
tungszweck zuwiderlaufendem Verhalten.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus maximal fünf Personen. Der Vorstand wählt unter Anwesenheit aller Mitglieder den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz sowie einen Schatzmeister. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird für den Rest der Amtszeit vom Kuratorium ein Ersatzmitglied berufen. Mitglieder des Kuratoriums können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
Das Kuratorium kann mit 2/3 Mehrheit die Zahl der Mitglieder des Vorstandes erweitern.
(2) Zu den Sitzungen lädt der Vorsitz, im Falle der Verhinderung der stellvertretende Vorsitz, ein.
(3) Vor Ablauf der Amtszeit kann ein Vorstandsmitglied vom Kuratorium nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Die Stifter bestimmen, wer bis zur ersten Wahl eines Vorstandes die Aufgaben des Vorstandes wahrnimmt.
§ 10
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse des Kuratoriums und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Stiftungsbeirates.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Er handelt durch den Vorsitz, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitz und einem weiteren Mitglied. Rechtsgeschäfte, die die Stiftung im Einzelfall mit mehr als 200.000 Deutsche Mark verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.
(3) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
b) die Beschlußfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel;
c) die Erstellung des Haushaltsplanes, des Jahresabschlusses des Jahresberichts sowie
die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechen- schaftslegung.
(4) Zur Wahrnehmung der Geschäfte der Nationalen Freiwilligenagentur (vgl. § 2 Abs. 2 der Satzung) kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Kuratoriums hauptamtliche Kräfte anstellen.
§ 11
Der Stiftungsbeirat
(1) Dem Stiftungsbeirat gehören Vertreter von Kirchen, Organisationen, Parteien, Verbänden, Vereinen und Freiwilligenzentren an. Die Berufung erfolgt durch das Kuratorium. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus, so wählt der Stiftungsbeirat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.
(3) Die Beschlüsse des Stiftungsbeirates werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag. Der Stiftungsbeirat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Stiftungsbeirates können auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden.
(4) Der Stiftungsbeirat kann Arbeitsausschüsse bilden. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsbeirates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.
§ 12
Aufgaben des Stiftungsbeirates
(1) Der Stiftungsbeirat hat die Aufgabe, das Kuratorium bei der Förderung der Stiftungszwecke zu unterstützen und Vorschläge für die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel zu machen.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsbeirates kann mit beratender Stimme an der Sitzung des Kuratoriums teilnehmen.
§ 13
Sitzungen des Stiftungsbeirates
Der Stiftungsbeirat tritt jährlich mindestens einmal zu einer Sitzung zusammen. An diesen Sitzungen nehmen der Vorsitz des Kuratoriums und der Vorsitz der Stiftung und im Verhinderungsfall deren Stellvertreter teil.
§ 14
Sitzungsprotokolle
Über die Beschlüsse der Organe in den Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen; sie sind von dem vorsitzenden Mitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind sämtlichen Mitgliedern der Organe in angemessener Zeit zuzuleiten.
§ 15
Satzungsänderungen, Auflösung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2) unmöglich oder wesentlich erschwert, so kann das Kuratorium der Stiftung über eine Zweckänderung mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder entscheiden.
(2) Durch Beschluß des Kuratoriums kann die Auflösung der Stiftung erfolgen, wenn nach eingetretenen Verhältnissen eine gründliche und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszweckes dauernd als ausgeschlossen erscheint.
(3) Wird die Stiftung aufgelöst oder aufgehoben oder fällt der steuerbegünstigte Zweck weg, ist das Stiftungsvermögen den Mitgliedsverbänden der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zuzuführen, die das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen haben.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Stiftungsvermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.
§ 16
Aufsicht, Stellung des Finanzamtes
(1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bereich die Stiftung ihren Sitz hat.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind unaufgefordert ein Jahresabschluß und ein Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung oder ihren Zusammenschluß gemäß § 12 Abs. 2 Stiftungsgesetz NW werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wirksam.
(4) Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, einen Zusammenschluß der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen (§ 2) ist eine Einwilligung dieser Behörde nötig.
§ 17
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Zustellung der Urkunde über die Genehmigung der Stiftung in Kraft.
Bonn, den 09.06.2000