Justiz

In der Justiz hat ehrenamtliche Arbeit einen hohen Stellenwert. Insbesondere in der Strafrechtspflege und in der Arbeit- und Sozialgerichtsbarkeit bringen die ehrenamtlichen Richter/innen und Schöff/innen mit ihrem Sachverstand das Rechtsbewusstsein und die Wertvorstellungen der Bevölkerung in die Beratungen des Gerichts ein. So können Urteile wirklich "Im Namen des Volkes" ergehen. Auch im Strafvollzug, in der Forensik und in der Straffälligenbetreuung "draußen in Freiheit" sind ehrenamtliche Helfer/innen tätig. Sie bilden eine Brückenfunktion zwischen straffälligen Menschen und der Gesellschaft und bringen mit ihrem Engagement zum Ausdruck, dass hier der Mensch mit seiner Lebensgeschichte in den Vordergrund gestellt wird - nicht die Straftat an sich oder die belastende Schuldfrage.

Die Vormundschaft über Minderjährige und die Betreuung Volljähriger, die ihre Angelegenheiten nicht oder nicht in vollem Umfang selbst regeln können, bilden ebenfalls wichtige ehrenamtliche Aufgaben im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege.

In allen angeführten Bereichen leisten Ehrenamtliche einen wichtigen Beitrag zur Entlastung der Justiz sowie zur Sicherung bzw. Wiederherstellung des Rechtsfriedens innerhalb der Gesellschaft, insbesondere im zwischenmenschlichen Bereich.

Unterfelder:
Bewährungshelfer
Ehrenamtliche Richter/innen und Schöffen/Schöffinnen
Ehrenamtliche im Strafvollzug
Ehrenamtliche Betreuung
Forensik
Schiedsamt

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Ehrenamtliche Richter/innen und Schöffen/Schöffinnen
Ob Straf- oder Zivilrecht, Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit, ob auf kommunaler, Landes- oder Bundesebene - in allen Bereichen der Gerichtsbarkeit sind Schöffinnen und Schöffen bzw. ehrenamtliche Richter tätig. Als Laienrichter sprechen sie Recht in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die hauptberuflichen Richter. Sie bringen eine Lebens- und Berufserfahrung in die Rechtsfindung ein, die für eine unabhängige Gerichtsbarkeit in einem demokratischen Rechtsstaat unverzichtbar ist.
Nur Deutsche können dieses Amt einnehmen und jeder kann dazu verpflichtet werden. Das Mindestalter beträgt 25, das Höchstalter 70 Jahre. Eine Amtsperiode dauert vier Jahre. Die Laienrichter müssen mit einem Zeitaufwand von einigen Tagen im Jahr rechnen. Es werden - neben den Fahrtkosten - eine Grundentschädigung und eine Entschädigung für Verdienstausfall gezahlt. Schöffen werden über Wahllisten bestimmt und können das Amt nur unter bestimmten Bedingungen ablehnen. Die Rechtsvorschriften über Auswahl und Entschädigung sind bundesweit einheitlich geregelt, aber die genaueren Bestimmungen variieren von Bundesland zu Bundesland, ja sogar von Ort zu Ort, sehr stark. Als erste Ansprechstelle empfehlen wir das jeweilige Landgericht, wo es einen für Schöffen zuständigen Richter gibt, der für den speziellen Wohnort die richtige Auskunft geben kann.
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Ehrenamtliche im Strafvollzug
Die noch immer etwas exotisch anmutende ehrenamtliche Tätigkeit im Justizvollzug wird als "Brücke nach draußen" angesehen und hat sich zum unverzichtbaren Bestandteil psychosozialer Betreuung in der Straffälligenhilfe entwickelt. Die Tätigkeiten der Vollzugshelfer/innen bieten eine Ergänzung der professionellen Behandlungsmöglichkeiten. Die Inhaftierten bringen den ehrenamtlichen Vollzugshelfern mitunter mehr Vertrauen entgegen als den Bediensteten. Die Aufgabengebiete der Vollzugshelfer/innen sind Einzelbetreuung eines bestimmten Gefangenen, Gruppenarbeit, aber auch Beteiligung bei Kreativ- und Sportgruppen. Die Vollzugshelfer/innen wirken im Rahmen von Organisationen, die auch außerhalb des Justizvollzuges präventive und nachsorgende Hilfen anbieten. Dabei handelt es sich um freie Träger der Straffälligenhilfe, die häufig in der Sucht- und Aidshilfe verankert sind.
Ein weiteres Ehrenamt innerhalb des Strafvollzugs bekleiden die Anstaltsbeiräte. Sie wirken an der Gestaltung der "Lebensbedingungen im Knast" mit, indem sie Beschwerden entgegennehmen, Missstände aufdecken und Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen. Als Beiratsmitglieder kommen insbesondere Vertreter/innen der politischen Parteien vor Ort, der Ausbildungsinstitutionen, der Sportvereinigungen wie auch der Kirchen in Frage.
Siehe auch (
Soziales/Psychosoziale Betreuung) Top

Ehrenamtliche Betreuung
Ein Beispiel: Ein volljähriger, geistig behinderter Mann wird regelmäßig von seinem ehrenamtlichen Betreuer, der ihn in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gesetzlich vertritt, in der Wohngruppe besucht. Damit dieser zum Wohl des behinderten Mannes handelt und nicht über dessen Kopf hinweg, ist der persönliche Kontakt zwischen beiden wesentlicher Bestandteil der ehrenamtlichen Betreuungs- und Vormundschaftsarbeit. Der geistig behinderte Mann ist einer von ca. 300.000 Menschen in Deutschland, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können. Es kann sich dabei um Vermögens-, Renten-, oder Wohnungsprobleme, aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder des Aufenthalts handeln.
Das Betreuungsgesetz regelt exakt die Anforderungen an die Arbeit der ehrenamtlichen Betreuer/innen. Diese sind vorrangig Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen von Betroffenen, aber auch um engagierte Bürger/innen, die dieses Ehrenamt für Menschen übernehmen, zu denen sie bisher keinen Kontakt hatten. Eine wichtige Rolle bei der Begleitung und Beratung ehrenamtlicher Betreuer/innen kommt - neben den Gerichten - den hauptamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in den Betreuungsvereinen und -behörden zu.
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