| Justiz In der Justiz hat ehrenamtliche Arbeit einen
hohen Stellenwert. Insbesondere in der Strafrechtspflege
und in der Arbeit- und Sozialgerichtsbarkeit bringen die
ehrenamtlichen Richter/innen und Schöff/innen mit ihrem
Sachverstand das Rechtsbewusstsein und die
Wertvorstellungen der Bevölkerung in die Beratungen des
Gerichts ein. So können Urteile wirklich "Im Namen
des Volkes" ergehen. Auch im Strafvollzug, in der
Forensik und in der Straffälligenbetreuung
"draußen in Freiheit" sind ehrenamtliche
Helfer/innen tätig. Sie bilden eine Brückenfunktion
zwischen straffälligen Menschen und der Gesellschaft und
bringen mit ihrem Engagement zum Ausdruck, dass hier der
Mensch mit seiner Lebensgeschichte in den Vordergrund
gestellt wird - nicht die Straftat an sich oder die
belastende Schuldfrage.
Die Vormundschaft über
Minderjährige und die Betreuung Volljähriger, die ihre
Angelegenheiten nicht oder nicht in vollem Umfang selbst
regeln können, bilden ebenfalls wichtige ehrenamtliche
Aufgaben im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege.
In allen angeführten
Bereichen leisten Ehrenamtliche einen wichtigen Beitrag
zur Entlastung der Justiz sowie zur Sicherung bzw.
Wiederherstellung des Rechtsfriedens innerhalb der
Gesellschaft, insbesondere im zwischenmenschlichen
Bereich.
Unterfelder:
Bewährungshelfer
Ehrenamtliche
Richter/innen und Schöffen/Schöffinnen
Ehrenamtliche im Strafvollzug
Ehrenamtliche Betreuung
Forensik
Schiedsamt
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Ehrenamtliche
Richter/innen und Schöffen/Schöffinnen
Ob Straf- oder Zivilrecht, Verwaltungs-, Sozial-,
Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit, ob auf kommunaler,
Landes- oder Bundesebene - in allen Bereichen der
Gerichtsbarkeit sind Schöffinnen und Schöffen bzw.
ehrenamtliche Richter tätig. Als Laienrichter sprechen
sie Recht in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht
wie die hauptberuflichen Richter. Sie bringen eine
Lebens- und Berufserfahrung in die Rechtsfindung ein, die
für eine unabhängige Gerichtsbarkeit in einem
demokratischen Rechtsstaat unverzichtbar ist.
Nur Deutsche können dieses Amt einnehmen und jeder kann
dazu verpflichtet werden. Das Mindestalter beträgt 25,
das Höchstalter 70 Jahre. Eine Amtsperiode dauert vier
Jahre. Die Laienrichter müssen mit einem Zeitaufwand von
einigen Tagen im Jahr rechnen. Es werden - neben den
Fahrtkosten - eine Grundentschädigung und eine
Entschädigung für Verdienstausfall gezahlt. Schöffen
werden über Wahllisten bestimmt und können das Amt nur
unter bestimmten Bedingungen ablehnen. Die
Rechtsvorschriften über Auswahl und Entschädigung sind
bundesweit einheitlich geregelt, aber die genaueren
Bestimmungen variieren von Bundesland zu Bundesland, ja
sogar von Ort zu Ort, sehr stark. Als erste
Ansprechstelle empfehlen wir das jeweilige Landgericht,
wo es einen für Schöffen zuständigen Richter gibt, der
für den speziellen Wohnort die richtige Auskunft geben
kann.

Ehrenamtliche im Strafvollzug
Die noch immer etwas exotisch anmutende ehrenamtliche
Tätigkeit im Justizvollzug wird als "Brücke nach
draußen" angesehen und hat sich zum unverzichtbaren
Bestandteil psychosozialer Betreuung in der
Straffälligenhilfe entwickelt. Die Tätigkeiten der
Vollzugshelfer/innen bieten eine Ergänzung der
professionellen Behandlungsmöglichkeiten. Die
Inhaftierten bringen den ehrenamtlichen Vollzugshelfern
mitunter mehr Vertrauen entgegen als den Bediensteten.
Die Aufgabengebiete der Vollzugshelfer/innen sind
Einzelbetreuung eines bestimmten Gefangenen,
Gruppenarbeit, aber auch Beteiligung bei Kreativ- und
Sportgruppen. Die Vollzugshelfer/innen wirken im Rahmen
von Organisationen, die auch außerhalb des
Justizvollzuges präventive und nachsorgende Hilfen
anbieten. Dabei handelt es sich um freie Träger der
Straffälligenhilfe, die häufig in der Sucht- und
Aidshilfe verankert sind.
Ein weiteres Ehrenamt innerhalb des Strafvollzugs
bekleiden die Anstaltsbeiräte. Sie wirken an der
Gestaltung der "Lebensbedingungen im Knast"
mit, indem sie Beschwerden entgegennehmen, Missstände
aufdecken und Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen. Als
Beiratsmitglieder kommen insbesondere Vertreter/innen der
politischen Parteien vor Ort, der
Ausbildungsinstitutionen, der Sportvereinigungen wie auch
der Kirchen in Frage.
Siehe auch (Soziales/Psychosoziale Betreuung)

Ehrenamtliche Betreuung
Ein Beispiel: Ein volljähriger, geistig behinderter
Mann wird regelmäßig von seinem ehrenamtlichen
Betreuer, der ihn in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten gesetzlich vertritt, in der Wohngruppe
besucht. Damit dieser zum Wohl des behinderten Mannes
handelt und nicht über dessen Kopf hinweg, ist der
persönliche Kontakt zwischen beiden wesentlicher
Bestandteil der ehrenamtlichen Betreuungs- und
Vormundschaftsarbeit. Der geistig behinderte Mann ist
einer von ca. 300.000 Menschen in Deutschland, die
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen
können. Es kann sich dabei um Vermögens-, Renten-, oder
Wohnungsprobleme, aber auch um Fragen der
Gesundheitsfürsorge oder des Aufenthalts handeln.
Das Betreuungsgesetz regelt exakt die Anforderungen an
die Arbeit der ehrenamtlichen Betreuer/innen. Diese sind
vorrangig Angehörige, Freunde, Nachbarn oder
Berufskollegen von Betroffenen, aber auch um engagierte
Bürger/innen, die dieses Ehrenamt für Menschen
übernehmen, zu denen sie bisher keinen Kontakt hatten.
Eine wichtige Rolle bei der Begleitung und Beratung
ehrenamtlicher Betreuer/innen kommt - neben den Gerichten
- den hauptamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in
den Betreuungsvereinen und -behörden zu.

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